Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, Montage- und Zahlungsbedingungen der Firma twtek trennwandtechnik

  1. Geltungsbereich (1.1) Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §310 BGB. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, also auch für Folgeaufträge, auch wenn eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. (1.2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. (1.3) Die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  2. Angebote (2.1) Unsere Angebote sind, was den Preis, die Menge, die Lieferfrist und Liefermöglichkeiten anbelangt stets freibleibend. Bei Bestellungen nach Flächen- oder Raummaß wird der Materialbedarf von uns unverbindlich berechnet / kalkuliert. Wir übernehmen keine Verantwortung für Mehr- oder Minderbedarf. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung oder Verantwortung des Vertragspartners werden zusätzlich berechnet. (2.2) Die Bemerkung „wie gehabt“ oder „wie zuvor“ ist bei der Erteilung eines Auftrages stets nur für die Beschaffenheit einer Ware, keinesfalls für den Preis maßgebend.
  3. Formerfordernisse / Abtretungsverbot

(3.1) Alle Vereinbarungen (Änderungen, Ergänzungen etc.), die zwischen den Vertragspartnern getroffen wurden, sind schriftlich niederzulegen. (3.2) Ansprüche des Käufers aus den mit uns geschlossenen Vereinbarungen sind nicht an Dritte abtretbar.

  1. Preis- und Zahlungsbedingungen (4.1) Die Preise verstehen sich ab Werk in EURO, zuzüglich Mehrwertsteuer, Versandkosten und Transportversicherung sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. (4.2) Zusätzlich anfallende Kosten wie: Steuern, Zölle, Gebühren, Ein- und Ausfuhrausgaben trägt der Kunde. Für Nachbestellungen sind Preise gesondert schriftlich zu vereinbaren. Sämtliche weiteren Kosten, die auf Sonderwünschen des Kunden beruhen, gehen zu dessen Lasten. (4.3) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. (4.4) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. (4.5) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn sich Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich ändern. Auf Verlangen werden wir diese Änderungen dem Kunden nachweisen. (4.6) Zahlungsfristen und Konditionen (Skonto, Nachlässe etc.) sind aus den Angeboten zu entnehmen und werden individuell vereinbart.

5 Lieferung und Annahme (5.1) Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung oder andere in Schriftform getroffenen Vereinbarungen maßgebend. (5.2) Die Angabe von Lieferzeiten erfolgt unverbindlich. (5.3) Kommt es zu seinem Lieferverzug, den wir als Auftragnehmer zu verschulden haben, so ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. (5.4) Im Falle höherer Gewalt kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern. Das Gleiche gilt, wenn uns Unterlieferanten aus den genannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. Der Vertragspartner wird unverzüglich über Verzögerungen der Lieferung in Kenntnis gesetzt. (5.5) Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, oder kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen.

6 Dienstleistungen, Beratungen und Urheberrecht (6.1) Die twtek behält sich das Eigentums- und Urheberrecht sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte an Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen, etc. vor. Der Kunde darf sie ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergeben, vervielfältigen, speichern oder in sonstiger Weise kopieren. Ihr Gebrauch zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken ist unzulässig. (6.2) Erste Arbeiten wie Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen oder sonstige Dienstleistungen werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Arbeiten und Änderungen sind nur dann unentgeltlich, wenn ein Vertrag zustande kommt und rechtswirksam bleibt. Je nach Aufwand behalten wir uns vor, diesen nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Kunden in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

  1. Montage (7.1) Der Vertragspartner ist für die Einholung der Baugenehmigung und aller sonstigen Genehmigungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der vereinbarten Anlage notwendig sind, verantwortlich. Dies gilt auch für die Einhaltung aller sonstigen gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen und sonstigen Richtlinien und Vorschriften, die jeweils für die herzustellende Anlage anwendbar sind. Die entsprechenden Kosten trägt der Vertragspartner. Er ist ebenfalls verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige (Bau-)Genehmigungen und deren Nebenbestimmungen (insbesondere Auflagen) umfassend zu informieren. Der Kunde stellt uns von allen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüchen und jeglicher Haftung frei, die im Zusammenhang mit einer Verletzung der vorstehenden Verpflichtung des Käufers entstehen können. (7.2) Der Käufer hat die Organisation sowie sämtliche Kosten für Arbeits- und Hilfskräfte und wenn nötig auch sonstige Facharbeiter zu tragen. Andere bauseitig zu erbringende Leistungen sind rechtzeitig vor Baubeginn zu erbringen (Anschlüsse für Wasser, Strom, Heizung, Beleuchtung, Sanitäre Einrichtungen, Lagermöglichkeiten) (7.3) Der Vertragspartner ist für den Transport innerhalb des Grundstücks bis zur vereinbarten Montagestelle verantwortlich. Verzögert sich die Errichtung der Anlage aufgrund von Umständen auf der Baustelle, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Käufer alle zusätzlichen Kosten (z.B. für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Monteure) zu tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich bei der Errichtung der Anlage Verzögerungen dadurch ergeben, dass Konstruktionsänderungen an der Anlage vorgenommen werden müssen, die wir nicht zu vertreten haben und die in unserer Auftragsbestätigung bzw. den Zeichnungen und Plänen nicht berücksichtigt sind. (7.4) Mit Fertigstellung wird die Anlage übergeben. Die Abnahme unserer vertraglich vereinbarten Leistung erfolgt in Schriftform in Gegenwart je eines Vertreters der beiden Parteien. (7.5) Eine Abnahme erfolgt auch durch die vorbehaltlose Inbetriebnahme der Anlage.
  2. Eigentumsvorbehalt (8.1) Die twtek behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. (8.2) Wird die Ware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum im entsprechenden Verhältnis zu der von uns gelieferten Ware. (8.3) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung dazu berechtigt, die Herausgabe der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. (8.4) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten unsere Ware gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits hiermit im Voraus an uns ab.
  3. Mängelhaftung und Gewährleistung (9.1) Der Kunde muss offene Mängel unverzüglich nach Übergabe der Ware schriftlich mitteilen. Verborgene Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung zum Zeitpunkt der Übergabe nicht entdeckt werden können, hat der Käufer uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. (9.2) Die twtek übernimmt keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete / unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Handelsübliche Abweichungen von der Qualität, Maßen und Mengen bilden keinen Grund zur Beanstandung. (9.3) Die Mängelansprüche des Kunden sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Wir sind nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. (9.4) Der Besteller ist in keinem Fall berechtigt, wegen etwaiger Mängel Forderungen ganz oder teilweise zurückzubehalten. (9.5) Die Rechte und Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren vorbehaltlich der Einhaltung des § 377 HGB nach einem Jahr.
  4. Haftung Allgemein (10.1) Auf Schadenersatz haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Waren und Lieferungen. (10.2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (10.3) Eine Abtretung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen.
  5. Gefahrübergang (11.1) Die Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten des Vertragspartners, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Bei Selbstabholung, wenn die Bereitstellung zum Versand gemeldet wurde. Das gilt auch für Teile einer zu montierenden Anlage unabhängig vom Montagebeginn. (11.2) Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über.
  6. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand (12.1) Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. (12.2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Rengsdorf, sofern der Kunde Kaufmann ist und/oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind jedoch stets berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz oder einem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (12.3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien ersetzen eine unwirksame Regelung durch eine solche Regelung, die der gesetzlichen Regelung entspricht und dem wirtschaftlich Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

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